AGB
Updated 06.08.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen Autohaus Baschinger
1. Liefer- und Verkaufsbedingungen für Fahrzeuge
I. Kaufgegenstand
Der Kaufantrag gilt für ein Fahrzeug in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung. Bei Neukraftfahrzeugen sind serienmäßige Abweichungen in Form und
Konstruktion zulässig, sofern hierdurch keine dem Käufer unzumutbaren Abweichungen eintreten.
II. Erfüllung
1. Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Kraftfahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitstellt und den Käufer hiervon verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der Abnahmeort laut Punkt 111/1. Die Abholfrist beträgt 10 (zehn) Tage ab Bereitstellungsmeldung.
4. Wird das Kraftfahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine
Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.
III. Übernahmebedingungen
1. Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers.
2. Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sofort bei Übernahme zu rügen, ebenso müssen später hervorgenommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden.
3. Mit Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
IV. Kaufpreis
1. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
2. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 (fünf) Prozent des Kaufpreises vornimmt. Von
einer Preiserhöhung über 5 (fünf) Prozent hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen, sich innerhalb der angemessenen Frist von 10 (zehn) Tagen ausdrücklich zu erklären, vom Vertrag zurücktreten. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kauf Preiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist keine Erklärung abgibt.
V. Rücktritt
1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
2. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 5 (fünf) Prozent p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 (acht) Tagen an den Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.
3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der
Verkäufer berechtigt, entweder 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.
VI. Ersatzlieferung
Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen
Kaufgegenstand zu liefern. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, sind wir berechtigt die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese beim Kunden oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Kunde auf die Geltendmachung einer Zurückhaltung aus welchem Grund auch immer verzichtet. Der Kunde ist verpflichtet die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware zu tragen bzw. uns zu erstatten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom Käufer auf seine Kosten gegen die in der Kfz-
Vollkaskoversicherung bezeichneten Risiken zu versichern.
2. Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer sofort, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben.
VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen
Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere,
schriftlich mitgeteilte Adressen gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben.
IX. Gewährleistung
In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in
angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den
Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des
Kraftfahrzeuges durch den Käufer hat dieser den Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die
Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Kunden. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu die schriftliche Zustimmung gegeben haben. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
X. Garantiebestimmungen
Der Verkäufer übernimmt bei allen Neufahrzeugen die Garantie im Rahmen der vom Erzeugerwerk geleisteten Garantie wie folgt:
1. Bei jedem neuen Fahrzeug gewährt der Hersteller dem Kunden, vom Tage der Auslieferung an gerechnet, eine zwölfmonatige Garantie ohne km-Begrenzung auf
Mangelhaftigkeit der Teile, mit Ausnahme der Reifen.
2. Jede für den Kaufgegenstand autorisierte firmeneigene oder Vertragswerkstätte des Verkäufers führt an demselben Garantiearbeiten durch.
3. Die Garantie besteht darin, dass die als fehlerhaft anerkannten Teile nach den Anweisungen des Herstellers kostenlos, einschließlich des Arbeitslohnes, erneuert oder instandgesetzt werden. Über die zwölfmonatige Garantiefrist hinaus gewährt der Hersteller auch bei durch geführten Garantieleistungen keine weitere Verlängerung.
4. Diese Garantie deckt nicht die durch normale Abnützung verursachten Kosten, die Kontrolle, die Einstellungen, die Fahrt- und Wegkosten des Personals, des
Abschleppen und die Folgen der Stilllegung des Fahrzeuges.
5. Ein Anspruch auf Garantieleistungen besteht nicht — wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Kaufgegenstandes gerügt wurden, — wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die außerhalb der vom Hersteller festgesetzten Grenzen liegen, Originalteile durch Teile anderer Herkunft ersetzt oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert oder instandgesetzt wurden, — das Fahrzeug zu motorsportlichen Wettbewerben (Rennen, Preisfahrten) eingesetzt worden ist, — wenn der nach Auslieferung aufgetretene Defekt auf nicht vom Hersteller oder vertretende Umstände, wie mangelhafte Wartung durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, auch nur vorübergehende Überlastung des Fahrzeuges oder äußere Gewalteinwirkung, zurückzuführen ist.
6. Die Garantiehaftung des Herstellers und des Verkäufers ist durch die vorstehend umschriebene Garantieleistung begrenzt. Darüber hinaus haften Hersteller und
Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Abtretung von Garantieansprüchen ist unzulässig. Durch die vorstehende Garantiebestimmungen werden jedoch
gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes sind, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche über die in Punkt IX. getroffenen
Vereinbarungen hinaus werden aufgehoben noch beschränkt.
7. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. Nr.99/1988 vom 12. 2. 1988 i. g. F.), oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete
Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblichen genutzten Gegenständen von Unternehmern ist ausgeschlossen.
8. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung
des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann.
2. Allgemeine Bedingungen für Werkstatt und Ersatzteilverkauf
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
I. Kostenvoranschlag
1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
2. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.
3. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrags im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.
II. Rückgabe von Ersatzteilen
III. Tauschaggregate
2.1 Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
IV. Probefahrten
3.1 Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
V. Zahlungen
1. Zahlungen können bar, per Banküberweisung oder über elektronische Zahlungsmittel (z. B. Bankomat, Kreditkarte, Adyen Zahlungslink) erfolgen.
2. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
VI. Abstellung von Fahrzeugen
1. Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem folgenden Kalendertag eine Stellgebühr laut Aushang in Höhe von € 24,– pro Kalendertag (inkl. MwSt) zu verrechnen.
2. Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.
VII. Altteile / Entsorgung
1. Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren.
2. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis zur Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
3. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
1. Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
2. Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten.
X. Behelfsreparaturen
1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
XI. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
1. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen. 1. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
XII. Schadenersatz
1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. 2. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3. Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes. 4. Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen. 5. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Geschäftsbedingungen Fahrzeugbenutzungsvereinbarung
I. Allgemeines Das Fahrzeug ist am Sitz des Unternehmens während der Geschäftszeiten abzuholen und zurückzugeben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Nach Ablauf des Rückgabetermins kann das Autohaus das Fahrzeug auf Kosten des Benutzers zurückholen oder die amtlichen Kennzeichen einziehen. Durch seine Unterschrift auf der Fahrzeugnutzungsvereinbarung bestätigt der Benutzer die ordnungsgemäße Übernahme des Fahrzeugs in einem schadenfreien oder beschädigten Zustand gemäß Angaben auf der Vereinbarung.
II. Fahrzeugnutzung Der Benutzer darf das Fahrzeug insbesondere nicht:
a) anderen als den in der Vereinbarung genannten berechtigten Fahrern überlassen;
b) Fahrern überlassen, gegen die ein Fahrverbot besteht oder die keine gültige Fahrerlaubnis besitzen bzw. selbst bei einem solchen Verbot das Fahrzeug benutzen;
c) das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand nutzen;
d) für gewerbliche Personenbeförderung gegen Entgelt verwenden;
e) an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art teilnehmen oder entsprechende Übungsfahrten durchführen;
f) abseits befestigter Straßen nutzen;
g) Anhänger, Fahrzeuge oder andere Gegenstände abschleppen;
h) leicht entzündliche, giftige oder gefährliche Stoffe befördern;
i) außerhalb der Europäischen Union benutzen;
j) Fahrten mit "L17"-Lenkerberechtigungen unternehmen (kein Versicherungsschutz!). Der Benutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und verantwortungsvoll zu behandeln und die Bedienungsanleitung zu beachten. Für über den normalen Gebrauch hinausgehende Abnutzung haftet der Benutzer entweder für Instandsetzungskosten oder die entstandene Wertminderung des Fahrzeugs, nach Wahl des Autohauses. Beim Tanken ist auf den richtigen Treibstoff zu achten. AdBlue muss bei Bedarf nachgefüllt werden. Regelmäßige Kontrollen von Motorölstand, Kühlwasser und Reifendruck sind erforderlich.
III. Verhalten im Schadensfall Im Falle eines Schadens (z.B. Unfall, Diebstahl) muss der Benutzer einen Europäischen Unfallbericht vollständig ausfüllen, eine polizeiliche Aufnahme veranlassen und das Autohaus sofort informieren. Kosten, die daraus entstehen, trägt der Benutzer. Der Benutzer ist darüber informiert, dass bei bestimmten Verstößen (z.B. Trunkenheit, grobe Fahrlässigkeit) die Versicherung dem Autohaus gegenüber Leistungen verweigern kann, wodurch Regressforderungen gegenüber dem Benutzer entstehen können. Technische Defekte sind sofort dem Autohaus zu melden. Eigenmächtige Reparaturen oder Modifikationen am Fahrzeug sind untersagt.
IV. Haftung Der Benutzer haftet für alle Schäden am Fahrzeug vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe. Bei Verstößen gegen die Vereinbarung haftet der Benutzer für entstandene Kosten und Verluste, sofern diese nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Dazu zählen unter anderem Reparaturkosten, entgangene Einnahmen und Verwaltungsgebühren. Die Fahrzeuge sind kaskoversichert. Selbstbehalte werden dem Benutzer in Rechnung gestellt, falls ein Schaden nicht gemeldet wird und daher nicht über die Versicherung abgerechnet werden kann. Der Benutzer verpflichtet sich, dem Autohaus sämtliche Schäden zu ersetzen, die nicht durch Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen gedeckt sind, einschließlich Selbstbehalte und Wertminderungen.
V. Strafen Der Benutzer haftet für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Straßenverkehr, während der Nutzung und beim Abstellen des Fahrzeugs. Er stellt das Autohaus von allen Buß- und Verwarnungsgeldern sowie anderen Kosten frei, die Behörden wegen solcher Verstöße erheben. Das Autohaus kann Buß- und Verwarnungsgelder sowie Kosten im Voraus begleichen und dem Benutzer in Rechnung stellen. Für administrativen Aufwand kann eine Pauschale von EUR 24,- inkl. MwSt pro Fall verrechnet werden.
VII. Entgelt und Verrechnung Das Entgelt richtet sich nach den in der Fahrzeugnutzungsvereinbarung festgelegten Sätzen. Treibstoffkosten und Betriebsmittel während der Nutzung trägt der Benutzer. Das Autohaus kann bei Vertragsabschluss eine Kaution verlangen. Mautgebühren sind vom Benutzer zu entrichten. Aufrechnungen gegen Ansprüche des Autohauses aus der Vereinbarung sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu entrichten.
VIII. Compliance
Der Benutzer bestätigt, dass die Fahrzeugnutzung den Vorschriften seines Arbeitgebers, seiner Dienststelle oder Behörde entspricht und er diese über die Nutzung informiert hat, soweit erforderlich.
IX. Sonstiges
Das Autohaus übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug transportierte oder zurückgelassene Gegenstände. Fundsachen werden für vier Wochen aufbewahrt und dann entsorgt.
4. Datenschutz und elektronische Kommunikation
I. Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Auftragsabwicklung gemäß den Bestimmungen der DSGVO. Die Datenschutzerklärung des Autohauses und die Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf www.baschinger.com/datenschutz oder im Autohaus einsehbar.
2.Navigationsdaten und Daten von gekoppelten Geräten im Fahrzeug sind vor Rückgabe zu löschen.
II. Elektronische Kommunikation
Mitteilungen wie Fertigstellungsanzeigen oder Abholhinweise können auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder SMS) erfolgen. Schlussbestimmungen
I. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
II. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
III. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in Linz als vereinbart, sofern der Benutzer kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist.12.3 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
IV. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
1. Liefer- und Verkaufsbedingungen für Fahrzeuge
I. Kaufgegenstand
Der Kaufantrag gilt für ein Fahrzeug in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung. Bei Neukraftfahrzeugen sind serienmäßige Abweichungen in Form und
Konstruktion zulässig, sofern hierdurch keine dem Käufer unzumutbaren Abweichungen eintreten.
II. Erfüllung
1. Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Kraftfahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitstellt und den Käufer hiervon verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der Abnahmeort laut Punkt 111/1. Die Abholfrist beträgt 10 (zehn) Tage ab Bereitstellungsmeldung.
4. Wird das Kraftfahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine
Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.
III. Übernahmebedingungen
1. Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers.
2. Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sofort bei Übernahme zu rügen, ebenso müssen später hervorgenommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden.
3. Mit Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
IV. Kaufpreis
1. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
2. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 (fünf) Prozent des Kaufpreises vornimmt. Von
einer Preiserhöhung über 5 (fünf) Prozent hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen, sich innerhalb der angemessenen Frist von 10 (zehn) Tagen ausdrücklich zu erklären, vom Vertrag zurücktreten. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kauf Preiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist keine Erklärung abgibt.
V. Rücktritt
1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
2. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 5 (fünf) Prozent p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 (acht) Tagen an den Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.
3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der
Verkäufer berechtigt, entweder 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.
VI. Ersatzlieferung
Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen
Kaufgegenstand zu liefern. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, sind wir berechtigt die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese beim Kunden oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Kunde auf die Geltendmachung einer Zurückhaltung aus welchem Grund auch immer verzichtet. Der Kunde ist verpflichtet die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware zu tragen bzw. uns zu erstatten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom Käufer auf seine Kosten gegen die in der Kfz-
Vollkaskoversicherung bezeichneten Risiken zu versichern.
2. Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer sofort, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben.
VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen
Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere,
schriftlich mitgeteilte Adressen gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben.
IX. Gewährleistung
In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in
angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den
Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des
Kraftfahrzeuges durch den Käufer hat dieser den Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die
Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Kunden. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu die schriftliche Zustimmung gegeben haben. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
X. Garantiebestimmungen
Der Verkäufer übernimmt bei allen Neufahrzeugen die Garantie im Rahmen der vom Erzeugerwerk geleisteten Garantie wie folgt:
1. Bei jedem neuen Fahrzeug gewährt der Hersteller dem Kunden, vom Tage der Auslieferung an gerechnet, eine zwölfmonatige Garantie ohne km-Begrenzung auf
Mangelhaftigkeit der Teile, mit Ausnahme der Reifen.
2. Jede für den Kaufgegenstand autorisierte firmeneigene oder Vertragswerkstätte des Verkäufers führt an demselben Garantiearbeiten durch.
3. Die Garantie besteht darin, dass die als fehlerhaft anerkannten Teile nach den Anweisungen des Herstellers kostenlos, einschließlich des Arbeitslohnes, erneuert oder instandgesetzt werden. Über die zwölfmonatige Garantiefrist hinaus gewährt der Hersteller auch bei durch geführten Garantieleistungen keine weitere Verlängerung.
4. Diese Garantie deckt nicht die durch normale Abnützung verursachten Kosten, die Kontrolle, die Einstellungen, die Fahrt- und Wegkosten des Personals, des
Abschleppen und die Folgen der Stilllegung des Fahrzeuges.
5. Ein Anspruch auf Garantieleistungen besteht nicht — wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Kaufgegenstandes gerügt wurden, — wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die außerhalb der vom Hersteller festgesetzten Grenzen liegen, Originalteile durch Teile anderer Herkunft ersetzt oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert oder instandgesetzt wurden, — das Fahrzeug zu motorsportlichen Wettbewerben (Rennen, Preisfahrten) eingesetzt worden ist, — wenn der nach Auslieferung aufgetretene Defekt auf nicht vom Hersteller oder vertretende Umstände, wie mangelhafte Wartung durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, auch nur vorübergehende Überlastung des Fahrzeuges oder äußere Gewalteinwirkung, zurückzuführen ist.
6. Die Garantiehaftung des Herstellers und des Verkäufers ist durch die vorstehend umschriebene Garantieleistung begrenzt. Darüber hinaus haften Hersteller und
Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Abtretung von Garantieansprüchen ist unzulässig. Durch die vorstehende Garantiebestimmungen werden jedoch
gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes sind, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche über die in Punkt IX. getroffenen
Vereinbarungen hinaus werden aufgehoben noch beschränkt.
7. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. Nr.99/1988 vom 12. 2. 1988 i. g. F.), oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete
Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblichen genutzten Gegenständen von Unternehmern ist ausgeschlossen.
8. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung
des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann.
2. Allgemeine Bedingungen für Werkstatt und Ersatzteilverkauf
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
I. Kostenvoranschlag
1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
2. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.
3. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrags im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.
II. Rückgabe von Ersatzteilen
III. Tauschaggregate
2.1 Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
IV. Probefahrten
3.1 Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
V. Zahlungen
1. Zahlungen können bar, per Banküberweisung oder über elektronische Zahlungsmittel (z. B. Bankomat, Kreditkarte, Adyen Zahlungslink) erfolgen.
2. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
VI. Abstellung von Fahrzeugen
1. Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem folgenden Kalendertag eine Stellgebühr laut Aushang in Höhe von € 24,– pro Kalendertag (inkl. MwSt) zu verrechnen.
2. Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.
VII. Altteile / Entsorgung
1. Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren.
2. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis zur Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
3. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
1. Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
2. Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten.
X. Behelfsreparaturen
1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
XI. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
1. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen. 1. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
XII. Schadenersatz
1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. 2. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3. Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes. 4. Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen. 5. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Geschäftsbedingungen Fahrzeugbenutzungsvereinbarung
I. Allgemeines Das Fahrzeug ist am Sitz des Unternehmens während der Geschäftszeiten abzuholen und zurückzugeben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Nach Ablauf des Rückgabetermins kann das Autohaus das Fahrzeug auf Kosten des Benutzers zurückholen oder die amtlichen Kennzeichen einziehen. Durch seine Unterschrift auf der Fahrzeugnutzungsvereinbarung bestätigt der Benutzer die ordnungsgemäße Übernahme des Fahrzeugs in einem schadenfreien oder beschädigten Zustand gemäß Angaben auf der Vereinbarung.
II. Fahrzeugnutzung Der Benutzer darf das Fahrzeug insbesondere nicht:
a) anderen als den in der Vereinbarung genannten berechtigten Fahrern überlassen;
b) Fahrern überlassen, gegen die ein Fahrverbot besteht oder die keine gültige Fahrerlaubnis besitzen bzw. selbst bei einem solchen Verbot das Fahrzeug benutzen;
c) das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand nutzen;
d) für gewerbliche Personenbeförderung gegen Entgelt verwenden;
e) an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art teilnehmen oder entsprechende Übungsfahrten durchführen;
f) abseits befestigter Straßen nutzen;
g) Anhänger, Fahrzeuge oder andere Gegenstände abschleppen;
h) leicht entzündliche, giftige oder gefährliche Stoffe befördern;
i) außerhalb der Europäischen Union benutzen;
j) Fahrten mit "L17"-Lenkerberechtigungen unternehmen (kein Versicherungsschutz!). Der Benutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und verantwortungsvoll zu behandeln und die Bedienungsanleitung zu beachten. Für über den normalen Gebrauch hinausgehende Abnutzung haftet der Benutzer entweder für Instandsetzungskosten oder die entstandene Wertminderung des Fahrzeugs, nach Wahl des Autohauses. Beim Tanken ist auf den richtigen Treibstoff zu achten. AdBlue muss bei Bedarf nachgefüllt werden. Regelmäßige Kontrollen von Motorölstand, Kühlwasser und Reifendruck sind erforderlich.
III. Verhalten im Schadensfall Im Falle eines Schadens (z.B. Unfall, Diebstahl) muss der Benutzer einen Europäischen Unfallbericht vollständig ausfüllen, eine polizeiliche Aufnahme veranlassen und das Autohaus sofort informieren. Kosten, die daraus entstehen, trägt der Benutzer. Der Benutzer ist darüber informiert, dass bei bestimmten Verstößen (z.B. Trunkenheit, grobe Fahrlässigkeit) die Versicherung dem Autohaus gegenüber Leistungen verweigern kann, wodurch Regressforderungen gegenüber dem Benutzer entstehen können. Technische Defekte sind sofort dem Autohaus zu melden. Eigenmächtige Reparaturen oder Modifikationen am Fahrzeug sind untersagt.
IV. Haftung Der Benutzer haftet für alle Schäden am Fahrzeug vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe. Bei Verstößen gegen die Vereinbarung haftet der Benutzer für entstandene Kosten und Verluste, sofern diese nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Dazu zählen unter anderem Reparaturkosten, entgangene Einnahmen und Verwaltungsgebühren. Die Fahrzeuge sind kaskoversichert. Selbstbehalte werden dem Benutzer in Rechnung gestellt, falls ein Schaden nicht gemeldet wird und daher nicht über die Versicherung abgerechnet werden kann. Der Benutzer verpflichtet sich, dem Autohaus sämtliche Schäden zu ersetzen, die nicht durch Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen gedeckt sind, einschließlich Selbstbehalte und Wertminderungen.
V. Strafen Der Benutzer haftet für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Straßenverkehr, während der Nutzung und beim Abstellen des Fahrzeugs. Er stellt das Autohaus von allen Buß- und Verwarnungsgeldern sowie anderen Kosten frei, die Behörden wegen solcher Verstöße erheben. Das Autohaus kann Buß- und Verwarnungsgelder sowie Kosten im Voraus begleichen und dem Benutzer in Rechnung stellen. Für administrativen Aufwand kann eine Pauschale von EUR 24,- inkl. MwSt pro Fall verrechnet werden.
VII. Entgelt und Verrechnung Das Entgelt richtet sich nach den in der Fahrzeugnutzungsvereinbarung festgelegten Sätzen. Treibstoffkosten und Betriebsmittel während der Nutzung trägt der Benutzer. Das Autohaus kann bei Vertragsabschluss eine Kaution verlangen. Mautgebühren sind vom Benutzer zu entrichten. Aufrechnungen gegen Ansprüche des Autohauses aus der Vereinbarung sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu entrichten.
VIII. Compliance
Der Benutzer bestätigt, dass die Fahrzeugnutzung den Vorschriften seines Arbeitgebers, seiner Dienststelle oder Behörde entspricht und er diese über die Nutzung informiert hat, soweit erforderlich.
IX. Sonstiges
Das Autohaus übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug transportierte oder zurückgelassene Gegenstände. Fundsachen werden für vier Wochen aufbewahrt und dann entsorgt.
4. Datenschutz und elektronische Kommunikation
I. Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Auftragsabwicklung gemäß den Bestimmungen der DSGVO. Die Datenschutzerklärung des Autohauses und die Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf www.baschinger.com/datenschutz oder im Autohaus einsehbar.
2.Navigationsdaten und Daten von gekoppelten Geräten im Fahrzeug sind vor Rückgabe zu löschen.
II. Elektronische Kommunikation
Mitteilungen wie Fertigstellungsanzeigen oder Abholhinweise können auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder SMS) erfolgen. Schlussbestimmungen
I. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
II. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
III. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in Linz als vereinbart, sofern der Benutzer kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist.12.3 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
IV. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.